Patientenrechte - 29.02.2020

Jürgen Kretschmer hielt bie der Herbstversammlung der Eigenheimervereinigung Waldtrudering/Gronsdorf e.V. einen Vortrag zum Thema „Patientenrechte und Ärztepflichten“.

Er ist seit 20 Jahren Patientenberater und seit 1980 beim Gesundheitsladen e.V.

Das Referat behandelte nachfolgende Themen die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind:

  • Behandlungsvertrag § 630 a
    Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
  • Einwilligungseinholung § 630 d
    Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.
  • Informationspflichten § 630 c
    Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.
  • Aufklärungspflichten § 630 e
    Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.
  • Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten § 630 f
    Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen.
  • Einsichtsrecht § 630 g
    Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen.
  • Beweislast bei Behandlungsfehlern § 630 h
    Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat.
    • Eine Unterstützung der Krankenkassen bei Behandlungsfehlern ist im § 66 SGB V geregelt!

Alle Informationen zu diesem Thema können bei Herrn Kretschmer direkt angefragt werden.Kontaktdaten: Jürgen Kretschmer, Dipl. Ökotrophologe, Tel. 089-772565, Astallerstr. 14, 80339 München

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