E-Ladestation installieren

Mieter dürfen Firma selbst auswählen

E-Ladestation installierenFoto: Allas's StockPhotoo/Adobe Stock

Nach § 554 Absatz 1 BGB hat der Mieter grundsätzlich einen Anspruch dahingehend, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Nicht gesetzlich geregelt ist jedoch, wer das Unternehmen auswählen darf, welches die Ladestation errichtet. Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 23.06.2022 (Az.: 31 S 1201/21) entschie­den, dass der vorwiegend dem Interesse des Mieters dienenden Regelung des § 554 BGB zu entnehmen ist, dass der Mieter grundsätzlich selbst diese Ver­änderungen – jedenfalls mit­tels eines geeigneten Fachunternehmens – durch­führen darf.

Dies beinhaltet, dass der Mieter befugt ist, dieses Unternehmen auch aus­zu­wäh­len und auch die konkrete Ausgestaltung des Anschlusses zu be­stim­men. Dieser Anspruch würde nach Ansicht des Gerichts ausnahmsweise nur dann nicht bestehen, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Einbau des konkreten Elektroanschlusses seitens des Mieters muss somit dem Vermieter – als Ausnahme von der Regel – unzumutbar sein. Nur sofern dies der Fall ist, hat das Interesse des Mieters zurückzustehen, welches sonst Vorrang hat.
 

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Der Umstand, dass möglicherweise noch andere Mieter künftig einen solchen Anschluss für sich beanspruchen und die hierfür technische Ausstattung dann gegebenenfalls nur seitens der Stadtwerke installiert werden kann, ändert nichts an dem Anspruch des Mieters, wenn die begehrte Ladestation derzeit ohne Weiteres eingerichtet werden kann. Aufgrund einer unbestimmten künftigen Entwicklung, deren Eintritt überhaupt noch nicht sicher ist, kann der gegenwärtige Anspruch nicht eingeschränkt werden.

Rainer Schmitt

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