Der Grenzabstand von Pflanzen

Nach fünf Jahren kann kein Rückschnitt mehr verlangt werden

Das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken unterliegt gewissen rechtlichen Beschränkungen, den sogenannten Abstandsflächen. Für Bayern sind diese Vorschriften im Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) verankert.

Pflanzen - Grenz­abstandFoto: Joanne Dale/Adobe Stock So nicht: Bei Pflanzen, die höher als 2 m sind, müssen Sie einen Grenz­abstand von mindestens 2 m einhalten.

Nach Artikel 47 Absatz 1 dieses Gesetzes dürfen Bäume, Sträucher und Hecken bis zu einer Höhe von 2 m nicht näher als 50 cm an die Grund­stücks­gren­ze gepflanzt werden. Pflanzen von über 2 m Höhe müssen sogar einen Grenzabstand von mindestens 2 m einhalten. Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, dessen wirtschaftliche Bestimmung durch Schmälerung des Sonnenlichts erheblich beeinträchtigt werden würde, ist bei Bäumen von mehr als 2 m Höhe gemäß Artikel 48 ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten. Gemessen wird der Grenzabstand bei Bäumen von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken in der Mitte des zunächst an der Grenze befindlichen Triebes (Artikel 49).

 

Ausnahmen

Keine Pflanzen im Sinne der Abstandsvorschriften sind Blumen und sogenannte Staudengewächse, bei denen der oberirdische Teil im Herbst abstirbt. Diese Pflanzen müssen daher grundsätzlich auch keinen Grenzabstand einhalten.

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Auch Pflanzen, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder zumindest nicht erheblich überragen, müssen keinen Grenzabstand einhalten (Artikel 50 Absatz 1 Satz 1). Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mauer oder die Einfriedung auf dem Grund und Boden des Pflanzenbesitzers oder auf dem des Nachbarn steht. Erheblich wird eine Mauer oder eine Einfriedung nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landgerichtes vom 11.02.1999 (Az.: 2Z BR 167/98) in der Regel dann überragt, wenn die Gefahr besteht, dass die überragenden Äste in den Luftraum des Nachbargrundstückes eindringen oder der durch die Pflanze verursachte Schatten neben dem durch die Mauer oder Einfriedung verursachten Schatten das Nachbargrundstück zusätzlich verdunkelt. Letztendlich gelten die Abstandsvorschriften auch nicht für Pflanzen, die längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz gehalten werden (Artikel 50 Absatz 1 Satz 2).

Bei Hecken und Baumreihen dürfen einzelne Pflanzen ersetzt werden, und zwar auch unter Verletzung der Abstandsvorschriften, wenn die Baum- oder Strauchreihe eine Einheit bildet. Entscheidend ist dabei, ob die Reihe von Gewächsen ihre Funktion dann verliert, wenn die zu ersetzende Pflanze nicht mehr in Reih und Glied steht.

 

Durchsetzung des Anspruchs

Wird der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten, kann der Nachbar die Beseitigung der Pflanze aus dem geschützten Grenzbereich verlangen. Er kann aber auch ein Zurückschneiden auf eine Höhe von 2 m fordern, wenn der Baum oder der Strauch bei einem geringeren Grenz­ab­stand als 2 m höher als 2 m ist.

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Der Anspruch auf Beseitigung bzw. Zurückschneiden der Pflanze ist formlos geltend zu machen. Eine Beeinträchtigung ist nicht erforderlich. Kommt der Grundstückseigentümer dem Beseitigungs- oder Zurückschneideverlangen nicht nach, bleibt nur der Rechtsweg. Der Nachbar hat kein Recht zur Selbsthilfe. Beseitigt er die Pflanzen dennoch selbst, hat er Schadenersatz zu leisten und er macht sich nach § 303 StGB wegen Sachbeschädigung strafbar.

 

Verjährung

Die Ansprüche auf Beseitigung und Zurückschneiden sind zeitlich nicht unbegrenzt durchsetzbar. Beide Ansprüche verjähren gemäß Artikel 52 Absatz 1 nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Verletzung der Abstandsvorschriften erkennbar wird. Ein Wechsel in der Person des Eigentümers oder Besitzers eines der beiden Grundstücke hat auf den Lauf der Verjährungsfrist keinen Einfluss. Einmal verjährt bleibt verjährt.

Bei der Pflanzung eines Baumes mit einem Grenzabstand von weniger als 2 m ist hinsichtlich des Beginns der Fünfjahresfrist die (nicht unstrittige) Entscheidung des Oberlandesgerichtes Nürnberg vom 11.01.1985 (Az.: 6 U 565/84) zu beachten. Nach diesem Urteil beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Jahr der Pflanzung des Baumes, wenn dessen natürliches Wachstum und dessen übliche Haltung im Normalfall eindeutig auf mehr als 2 m Höhe angelegt ist. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts selbst dann, wenn der Baum zum Zeitpunkt der Pflanzung noch keine 2 m hoch ist, da die Ab­stands­ver­let­zung für den Nachbarn bereits bei der Pflanzung erkennbar ist.

Um eine Verjährung der Ansprüche zu verhindern, ist ein Antrag auf Durch­füh­rung eines Schlichtungsverfahrens zu stellen bzw. bei dessen Er­folg­lo­sig­keit Klage beim zuständigen Gericht zu erheben. Eine nur mündliche oder schriftliche Aufforderung des Nachbarn, die Pflanze zu beseitigen, un­ter­bricht die Verjährung hingegen nicht.

Rainer Schmitt
Jurist beim Eigenheimerverband Bayern e.V.


 

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