Mitglieder einer Wohngemeinschaft können ausgewechselt werden
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Schließt der Vermieter im Mietvertrag mit Mitgliedern einer Wohngemeinschaft (WG) ein Wechselrecht der WG-Mitglieder nicht ausdrücklich aus, haben die bisherigen Mieter nach einem Beschluss des Landgerichtes München I vom 17.02.2022 (Az.: 14 S 15283/21) gegenüber dem Vermieter grundsätzlich einen Anspruch auf Zustimmung zur Entlassung eines ausscheidenden Mitglieds und Aufnahme eines neuen Mitglieds als Mieter in den Mietvertrag. Denn wird bewusst an eine WG vermietet, die naturgemäß von Beginn an auf eine gewisse Fluktuation angelegt ist, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es dem Vermieter nicht, jedenfalls aber nur in geringem Maße, auf die konkrete Zusammensetzung der WG ankommt.
Denn anders als bei der Vermietung an eine Einzelperson oder an eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist bei einem Mietvertrag mit einer WG für den Vermieter nämlich bereits bei Vertragsschluss offensichtlich, dass die einzelnen Mieter nur über einen gewissen Zeitraum und jeweils unterschiedlich an der Wohnung interessiert sein werden.
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Bei dieser Ausgangskonstellation besteht daher von Anfang an ausreichende Klarheit, dass die Gemeinschaft in der ursprünglichen Zusammensetzung nicht auf Dauer angelegt ist.
Der Vermieter hat nach Ansicht des Gerichts jedoch grundsätzlich das Recht, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des potenziellen Mieters (z.B. bei unzureichender finanzieller Leistungsfähigkeit) die Entlassung des ausscheidenden Mitglieds einer WG aus dem Mietvertrag und die Aufnahme eines neuen Mieters an dessen Stelle in den Vertrag – also die Auswechslung eines Mieters – abzulehnen.
Verweigert der Vermieter unberechtigterweise die Zustimmung zur beantragten Auswechslung eines Mieters, hat er für den dadurch entstandenen Schaden (wie z.B. den Mietausfall) einzustehen.