Wohn-Riester ab 2024 auch für energetische Sanierungen
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Am 20.12.2022 wurde das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wie erwartet im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten nicht nur die bereits in der Februar-Ausgabe beschriebenen Änderungen im Bereich der Photovoltaik-Anlagen und der steuerlichen Bewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wie geplant in Kraft. Das JStG 2022 enthält auch eine Vielzahl von steuerlichen Änderungen in ganz unterschiedlichen Bereichen. Deutlich größere Handlungsmöglichkeiten bringt das JStG 2022 beispielsweise auch für die staatlich geförderte Altersvorsorgezulage, auch Eigenheimrente oder Wohn-Riester genannt.
Bisher kann das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen unschädlich nur zur unmittelbaren Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung, zur Tilgung oder Umschuldung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens und für Umbaumaßnahmen zur Reduzierung von Barrieren in oder an der Wohnung (altersgerechte Sanierung) genutzt werden. Ab Januar 2024 kann das Altersvorsorgevermögen unschädlich auch für die energetische Sanierung einer Wohnung verwendet werden, wie z.B.:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster oder Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Die Maßnahmen müssen von einem Fachunternehmen ausgeführt und nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster bescheinigt werden.
Zu beachten ist, dass diese Kapitalverwendung nur unschädlich ist, wenn zusätzlich zeitliche und betragsmäßige Grenzen eingehalten werden. So muss das verwendete Kapital mindestens 6000 Euro betragen, wenn es innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung für die energetische Sanierung verwendet wird, oder mindestens 20.000 Euro betragen, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt für die energetische Sanierung verwendet wird. Ferner muss das nach Verwendung verbleibende geförderte Restkapital mindestens 3000 Euro betragen.
Diese Änderung tritt ab dem 1. Januar 2024 in Kraft.