Grundsteuer: Gemeinden beschließen Hebesatz

Grundsteuer: Gemeinden beschließen Hebesatz

Als letzter Schritt der Grundsteuerreform beschließen die Gemeinden den Hebesatz. Die neue, seit dem 01.01.2025 zu bezahlende Grundsteuer, kann somit von den Gemeinden per Bescheid festgesetzt werden. Der Stadtrat der Stadt München hat beispielsweise in seiner Sitzung am 23. Oktober 2024 den neuen Hebesatz einstimmig mit 824% für die Grundsteuer A und B beschlossen. Die Grundsteuer-Beträge werden nun von der Stadtkämmerei berechnet werden. Hierbei wird der bereits individuell vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuer-Messbetrag mit dem Hebesatz der Stadt München von nun 824% multipliziert. Die Stadt München hat bekanntgegeben, dass die neuen Grundsteuerbescheide Mitte Januar 2025 versendet werden sollen. Nach Auskunft der Stadt München wird das Steueraufkommen der Grundsteuer damit in Summe nicht erhöht, es kann aber aufgrund der Umstellung auf ein wertunabhängiges Flächenmodell zu starken Verschiebungen in der Belastung der einzelnen Steuerpflichtigen kommen. Besonders die Eigentümer von in Relation größeren Grundstücken werden daher mit einer Erhöhung der Grundsteuer rechnen müssen.

Absetzbarkeit von Abfindungszahlungen an Mieter

Das Mietrecht stärkt die Mieter oftmals so stark, dass Mieter nicht gegen ihren Willen gekündigt werden können. In der Praxis hat sich hier etabliert und bewährt dem Mieter eine Abfindungszahlung und ggfs. die Übernahme von Umzugskosten anzubieten. Die Gründe für eine gewünschte Beendigung des Mietvertrags sind hierbei vielfältig. Die steuerliche Behandlung der Abfindungszahlung bei Mieter ist seit längerem vom Bundesfinanzhof und nun auch vom Finanzgericht München (Beschluss vom 24.07.2024, AZ: 12 V 1200/24) geklärt: sie unterliegt dort im Privatvermögen nicht der Besteuerung. Bei der Beurteilung der steuerlichen Behandlung beim Vermieter muss man unterscheiden: Wird der Mieter abgefunden, um die Wohnung neu an einen anderen Mieter zu vermieten, stellt die Abfindungszahlung Werbungskosten bei den Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung dar. Erfolgt nach Auszug des bisherigen Mieters eine verbilligte Vermietung an Angehörige, kann die Abfindungszahlung unter die quotale Abzugsbeschränkung für Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung fallen. Wird die Wohnung nach Auszug des bisherigen Mieters selbst genutzt oder Angehörigen unentgeltlich überlassen, steht die Abfindungszahlung nicht mehr im Zusammenhang mit den Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung und ist steuerlich nicht mehr als Werbungskosten aus der Vermietung und Verpachtung absetzbar.

Autor: Dr. Martin Raßhofer, Plininger & Partner
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